Als gerichtlich bestellter Betreuer unterstütze ich volljährige Menschen, die bestimmte Angelegenheiten ihres Lebens nicht mehr allein regeln können. Die rechtliche Grundlage hierfür ist § 1814 BGB. Eine Betreuung bedeutet dabei nicht, dass jemand entmündigt wird oder die Kontrolle über sein Leben verliert. Sie wird vom Gericht nur dann angeordnet, wenn sie wirklich notwendig ist und immer nur für die Bereiche, in denen Unterstützung gebraucht wird. In meiner Arbeit geht es darum, gemeinsam mit der betroffenen Person tragfähige Lösungen zu finden. Ich begleite bei Behördengängen, kümmere mich um finanzielle oder gesundheitliche Angelegenheiten und helfe dabei, den Alltag wieder überschaubarer zu machen. Entscheidungen treffe ich nicht über den Kopf hinweg, sondern orientiere mich am Willen, an den Wünschen und an der Lebensrealität des Menschen, den ich betreue. Betreuung soll Sicherheit geben, nicht einschränken.
Arbeitsgrundlage meiner Tätigkeit ist hier: §1814 BGB
Als Verfahrenspfleger werde ich vom Gericht eingesetzt, wenn über sehr einschneidende Maßnahmen entschieden werden soll, zum Beispiel über eine Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik. Die gesetzliche Grundlage dafür ist § 317 FamFG. In solchen Verfahren geht es oft um Freiheit, Selbstbestimmung und Sicherheit, also um Dinge, die das Leben eines Menschen unmittelbar betreffen. Meine Aufgabe ist es, dafür zu sorgen, dass der betroffene Mensch im Verfahren nicht untergeht. Ich erkläre ihm in ruhiger und verständlicher Sprache, was gerade passiert, welche Entscheidungen anstehen und welche Rechte er hat. Ich höre zu, nehme ernst, was er sagt, und bringe seine Sichtweise gegenüber dem Gericht ein. Dabei bin ich unabhängig und nicht Vertreter der Klinik, der Behörde oder des Gerichts, sondern ausschließlich dem Betroffenen verpflichtet. Gleichzeitig sage ich dem Gericht ehrlich, wie ich die Situation einschätze. Auch dann, wenn das für den Betroffenen oder andere Beteiligte unbequem ist. Ziel meiner Arbeit ist, dass Entscheidungen nicht über jemanden hinweg getroffen werden, sondern mit Blick auf den Menschen, seine Lebensrealität und seine Rechte.
Arbeitsgrundlage meiner Tätigkeit ist hier: § 317 FamFG
Die Verfahrensbeistandschaft:
Ich gebe Kindern und Jugendlichen im Gerichtsverfahren eine eigene Stimme
Als Verfahrensbeistand begleite ich Kinder und Jugendliche in familiengerichtlichen Verfahren. Das sind zum Beispiel Verfahren, in denen es um das Sorgerecht, den Umgang mit den Eltern oder um den Schutz des Kindes geht. In solchen Situationen wird viel über das Leben eines Kindes entschieden. Oft reden viele Erwachsene miteinander, während das Kind selbst kaum zu Wort kommt. Meine Aufgabe ist es, genau das zu ändern. Ich spreche mit dem Kind oder dem Jugendlichen in einer Sprache, die verständlich ist. Ich erkläre, was gerade passiert, wer welche Rolle hat und warum das Gericht eingeschaltet ist. Dabei geht es nicht darum, das Kind zu etwas zu überreden, sondern darum zu verstehen, was es denkt, fühlt und möchte. Diese Sicht bringe ich in das gerichtliche Verfahren ein. Das Gericht erhält dadurch ein realistisches Bild davon, wie es dem Kind geht und was für es wichtig ist. Ich arbeite unabhängig von Eltern, Jugendamt oder anderen Beteiligten und vertrete ausschließlich die Interessen des Kindes oder Jugendlichen.
Arbeitsgrundlage meiner Tätigkeit ist hier: § 158 FamFG